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GIZ-NORD-FIRMENSERVICE für Produktinformationen Drucken

 

Firmenservice des Giftinformationszentrums-Nord der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (GIZ-Nord)

Stand: 09.11.2009

Übermittlung von Produktinformationen als Grundlage einer qualitätsgesicherten Vergiftungsberatung

Die Zusammenarbeit mit Firmen, die technische, chemische und pharmazeutische Produkte herstellen oder in Europa vertreiben, ist eine wichtige Grundlage für eine qualitätsorientierte Beratung in jedem akuten Vergiftungsfall. Alle Firmen, die bisher von uns in akuten Notfällen kontaktiert und gebeten wurden, uns die Zusammensetzung oder die chemischen Eigenschaften eines Ihrer Produkte offenzulegen, sind diesem Wunsch - nach Zusicherung unserer Vertraulichkeit - nachgekommen. Vielen Dank dafür!

Viele Firmen stellen darüber hinaus uns (, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin, oder anderen Giftinformationszentren in Deutschland) ausführliche Angaben über ihre Produktpalette zur Verfügung, so dass im Vergiftungsnotfall die Information noch schneller zur Verfügung steht und diesbezügliche Anfragen in praktisch allen Fällen sofort, d.h. ohne verzögernden Rückruf in der Firma, beantwortet werden können. Diesen Firmen gilt unserer besonderer Dank für Ihr nicht unerhebliches Engagement im Sinne einer umfassenden Produktverantwortung. Im Rahmen eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geleiteten Projektes wurde von den deutschen Giftinformationszentren, dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und dem Industrieverband Körperpflege und Waschmittel, Frankfurt, ein Verfahren entwickelt, das den Austausch dieser Informationen zwischen den beteiligten Zentren schnell und weitgehend automatisiert ermöglicht (F+E-TDI), sodass heute nach Meldung an ein Zentrum eine einfache und schnelle Weiterleitung an alle Giftinformationszentren möglich ist (natürlich unter Zusicherung der gleichen Vertraulichkeit).

Firmen, die dem GIZ-Nord Ihre Daten in umfassender Form zur Verfügung stellen, erhalten bisher auf Wunsch eine Rückmeldung über die Häufigkeit von Vergiftungsanfragen zu Ihren Produkten in unserem Zentrum mit Angabe der von uns eingeschätzten Vergiftungsschweregrade (symptomlos - leicht  - (mittel-)schwer).

GIZ-Nord-Notrufnummer auf Sicherheitsdatenblättern

Unternehmen, die Produkte an gewerbliche Kunden weitergeben, müssen für diese Produkte in vielen Fällen Sicherheitsdatenblätter in standardisiertem Format erstellen und weitergeben. In den europaweit gültigen Regeln für die Erstellung solcher Sicherheitsdatenblätter (REACH-Verordnung 1907/2006, Annex II, Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220, September 2007 *) wird gefordert, eine jederzeit erreichbare firmeninterne Notrufnummer oder (in Deutschland) alternativ die Nummer eines Giftinformationszentrums anzugeben (Abschn. 1.3). Wir bieten allen interessierten Firmen an, hier die Notrufnummer des GIZ-Nord (0551-19240) anzugeben.

Es macht jedoch augenscheinlich wenig Sinn und ist im Notfall sehr umständlich, unter ungünstigen Umständen wegen Verzögerungen bei aufwendiger Rückfrage auch gefährlich, die GIZ-Nord-Nummer auf einem Sicherheitsdatenblatt anzugeben, das dem GIZ-Nord unbekannt ist. Daher gilt unser Angebot unter der Bedingung, dass das Unternehmen bereit ist, mit dem GIZ-Nord einen Kooperationsvertrag zu schliessen. In diesem Vertrag wird die Zusammenarbeit geregelt:

  • Das Unternehmen stellt dem GIZ-Nord Entwürfe der Sicherheitdatenblätter, auf denen zukünftig die GIZ-Nord-Notfallnummer vermerkt sein soll, nach Fertigstellung zur Verfügung, am besten in maschinenlesbarer Form, deren Format individuell abzustimmen (am besten pdf-Dateiformat, 1 Datei pro Produkt, Dateinamen mit Produktnamen genau identisch).
  • Das GIZ-Nord prüft die Sicherheitdatenblätter innerhalb 1 Woche auf ihre Verwendbarkeit bei Anfragen in akuten Vergiftungsfällen hin und behält sich in Einzelfällen vor, ergänzende Angaben zur Rezeptur oder zu (chemischen) Produkteigenschaften, nachzufragen (bei mehr als 10 Sicherheitsdatenblättern erfolgt die Prüfung stichprobenartig).
  • Das GIZ-Nord pflegt die Sicherheitdatenblätter i.d.R. innerhalb einer weiteren Woche in seine Produktdatenbank ein; die Informationen stehen damit für jede Notfallberatung des Zentrums zur Verfügung.
  • Das Unternehmen erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die Datenintegration im GIZ-Nord
  • Das Unternehmen kann die Sicherheitsdatenblätter verbreiten.
  • Für diesen Service stellt das GIZ-Nord dem Unternehmen eine jährliche Gebühr in Rechnung.
  • Unsere Erfahrung zeigt: Es ist sehr ärgerlich, im Notfall das Sicherheitsdatenblatt einer Partnerfirma in den eigenen Daten nicht zu finden: Das Unternehmen verpflichtet sich daher, neue Sicherheitsdatenblätter und Änderungen der Sicherheitdaten laufend, mindestens jedoch einmal jährlich dem GIZ-Nord mitzuteilen. Sollten sich innerhalb eines Jahres keine Änderungen ergeben und keine neuen Sicherheitsdatenblätter erstellt werden, so sollte eine Meldung darüber ein Jahr nach der letzten Meldung erfolgen.

Es sei wiederholt: Die Verwendung unserer Notrufnummer auf einem Sicherheitsdatenblatt, das uns nicht (oder nicht in aktueller Version) vorliegt, stellt eine erhöhte Gefährdung für Personen dar, die mit dem entsprechenden Produkt umgehen. Im Schadensfall könnte dies möglicherweise zu Regressansprüchen führen.


Für eine schnelle Kontaktaufnahme mit uns wählen Sie bitte die direkte EMail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

oder senden Sie uns eine Faxnachricht an: 0551-3831881

Für telefonische Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Nummer 0551 - 383180 zu den üblichen Bürozeiten gern zur Verfügung. Primärer Ansprechpartner für technische Fragen ist Dr. Rafael Wagner.

 

 



Giftinformationszentrum-Nord der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (GIZ-Nord)
- Firmenservice -
Universitätsmedizin Göttingen

Robert-Koch-Straße 40
D-37075 Göttingen

 


*) Wortlaut aus der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220:

"6.1.4 Notrufnummer
(1) Es ist die Notrufnummer der Firma und/oder der zuständigen öffentlichen Beratungsstelle (dies kann die mit der Entgegennahme der Informationen über die  Gesundheitsaspekte beauftragte Stelle im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 1999/45/EG sein) anzugeben. Die Notrufnummer des Unternehmens kann identisch mit der Telefonnummer des Unternehmens sein, z.B. mit Anrufumleitung an Abenden und Wochenenden. 
(2) Diese Notrufnummer sollte jederzeit erreichbar sein. Ist diese Telefonnummer nur während der Bürozeiten erreichbar, so ist dies anzugeben (z.B. „Diese Nummer ist nur zu Bürozeiten besetzt.“). Die unter dieser Rufnummer erreichte Person sollte im Stande sein, Auskunft über geeignete ärztliche Maßnahmen bei Vergiftungen zu geben (z.B. Giftnotrufzentralen)."

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 07. Oktober 2010 um 11:48 Uhr