| Gesetzliche Meldepflicht für gefährliche Gemische und Biozidprodukte |
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In Deutschland besteht Meldepflicht für gefährliche Gemische und Biozide, die 2011 in Umsetzung der europäischen CLP-Verordnung (EU 1272/2008) erheblich erweitert wurde: mitzuteilen ist. Werden die Daten des Produktes geändert oder wird eine neue Rezeptur verwandt, muss das Produkt neu mitgeteilt werden. Das BfR leitet diese Daten an alle Giftinformationszentren in Deutschland weiter. Diese Daten stellen eine bedeutsame Grundlage für die Arbeit der Giftinformationszentren dar und helfen in vielen Vergiftungsfällen und noch mehr Vergiftungsverdachtsfällen schnell und zielgerichtet handeln und behandeln zu können. Der neue Wortlaut des § 16 e Abs (1) Chemikaliengesetz (BGBl I 2011, 2162, Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 02. November 2011): (1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein gefährliches Gemisch oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung
Der alte Wortlaut des § 16 e Abs (1) Chemikaliengesetz : "Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens eine Zubereitung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die für den Verbraucher bestimmt ist, oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung
Detaillierte Hinweise zum Verfahren: |
| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 28. April 2012 um 03:40 Uhr |
