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Gesetzliche Meldepflicht für gefährliche Gemische und Biozidprodukte Drucken

In Deutschland besteht Meldepflicht für gefährliche Gemische und Biozide, die 2011 in Umsetzung der europäischen CLP-Verordnung (EU 1272/2008) erheblich erweitert wurde:

Das Chemikaliengesetz legt fest, dass für Biozide und Produkte, die nach den Regeln der CLP-Verordnung  als gefährliche Gemische einzustufen sind, vor einer Vermarktung in Deutschland ein Produktdatensatz dem

mitzuteilen ist. Werden die Daten des Produktes geändert oder wird eine neue Rezeptur verwandt, muss das Produkt neu mitgeteilt werden.

Das BfR leitet diese Daten an alle Giftinformationszentren in Deutschland weiter. Diese Daten stellen eine bedeutsame Grundlage für die Arbeit der Giftinformationszentren dar und helfen in vielen Vergiftungsfällen und noch mehr Vergiftungsverdachtsfällen schnell und zielgerichtet handeln und behandeln zu können.

Der neue Wortlaut des § 16 e Abs (1) Chemikaliengesetz (BGBl I 2011, 2162, Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 02. November 2011):

(1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein gefährliches Gemisch oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung

  1. den Handelsnamen,
  2. Angaben über die Zusammensetzung,
  3. die Kennzeichnung,
  4. Hinweise zur Verwendung,
  5. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben mitzuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungen seines Gemisches oder seines Biozid-Produkts zurückgehen können, von Bedeutung sein kann. Der Mitteilung bedarf es nicht, soweit die Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut für Risikobewertung bereits übermittelt worden sind. Die Mitteilung hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder dem Eintritt der Veränderung zu erfolgen.

 

Der alte Wortlaut des § 16 e Abs (1) Chemikaliengesetz :

"Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens eine Zubereitung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die für den Verbraucher bestimmt ist, oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung
  • 1. den Handelsnamen
  • 2. Angaben über die Zusammensetzung
  • 3. die Kennzeichnung
  • 4. Hinweise zur Verwendung
  • 5. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen

sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben mitzuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungen seiner Zubereitung oder seines Biozid-Produkts zurückgehen können, von Bedeutung sein kann. Der Mitteilung bedarf es nicht, soweit die Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut für Risikobewertung bereits übermittelt worden sind. Die Mitteilung hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder dem Eintritt der Veränderung zu erfolgen."

Detaillierte Hinweise zum Verfahren:

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 28. April 2012 um 03:40 Uhr