GIZ-Nord » Firmenservice » Gesetzliche Meldepflichten für Kosmetische Produkte

Suche


Wer ist online

Wir haben 4 Gäste online

Wetter

Das Wetter heute
Das Wetter morgen
 
Gesetzliche Meldepflichten für Kosmetische Produkte Drucken

Nach Artikel 13 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) besteht ab 10. Juli 2013 in der Europäischen Union eine Meldepflicht für kosmetische Produkte, die ab 10. Januar 2012 die nationalstaatlichen Regelungen schrittweise ersetzt (s. u.).

Die Meldung jedes Kosmetikums, das in der Europäischen Union vermarktet wird, muss spätestens am 10. Juli 2013 auf dem Meldeportal für Kosmetische Produkte (Cosmetic Products Notification Portal, CPNP) der Europäischen Kommission gemeldet werden.

 


Bis 10. Juli 2013 gilt für Deutschland folgende Rechtslage:

 

Kosmetische Produkte, die in Deutschland vermarktet werden, können wahlweise gemeldet werden

oder an das

Ab 11. Juli 2013 ist ausschließlich eine Meldung an das CPNP möglich. Alleim gemeinsamen Markt befindlichen Kosmetik-Produkte müssen dann gemeldet sein.


Meldepflicht für kosmetische Produkte in Deutschland (bis Januar 2012, Übergangsfrist bis Juli 2013)


Die Verordnung über kosmetische Mittel legt fest, dass Produktdaten für jedes in Deutschland zu vermarktete kosmetische Mittel dem

mitzuteilen sind. Das BVL leitet diese Daten nach Prüfung an alle Giftinformationszentren in Deutschland weiter. Diese Daten stellen eine bedeutsame Grundlage für die Arbeit der Giftinformationszentren dar und helfen in vielen Vergiftungsfällen und noch mehr Vergiftungsverdachtsfällen schnell und zielgerichtet handeln und behandeln zu können.

Der Wortlaut des § 5d Abs. 2 der Kosmetikverordnung:

"Der Hersteller oder der für die Einfuhr eines kosmetischen Mittels Verantwortliche hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Interesse einer schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung bei Gesundheitsstörungen vor jedem erstmaligen Inverkehrbringen des Erzeugnisses folgende Angaben und jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen:

  1. Handelsname,
  2. Produktbezeichnung und Produktkategorie,
  3. die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels nach Art und Menge der verwendeten Stoffe und, soweit vorhanden, unter Verwendung der INCI-Bezeichnungen, oder bei nicht vorhandener INCI-Bezeichnung der bei der Kennzeichnung des Mittels verwendete Name. Falls der Stoff in keiner der genannten Listen enthalten ist, eignet sich bei pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen auch die taxonomische Bezeichnung (Gattung, Art usw.), bei chemischen Stoffen die Stoffbezeichnung und CAS-Nummer."

Detaillierte Hinweise zum Verfahren:

 


Europäische Meldepflicht für Kosmetische Produkte (ab 2013)

Ab dem 10. Januar 2012 können kosmetische Produkte wahlweise gemeldet werden

Ab Januar 2013 ist ausschließlich eine Meldung an das CPNP möglich. Alle zum Jahresbeginn 2013 im gemeinsamen Markt befindlichen Produkte müssen dann gemeldet sein.

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 27. März 2012 um 15:59 Uhr